Bankgeheimnis

Das Bankgeheimnis ist die Verschwiegenheitspflicht und Auskunftsverweigerungspflicht der Kreditinstitute bezüglich der finanziellen Verhältnisse und Bankgeschäfte ihrer Kunden.

Unter bestimmten Bedingungen ist ein Kreditinstitut aufgrund gesetzlicher Regellungen verpflichtet Auskünfte zu erteilen.

Eine Auskunftspflicht besteht trotz Bankgeheimnis vor allem:

  • gegenüber dem Staatsanwalt und dem Richter in Strafprozessen und bei strafrechtlichen Ermittlungen
  • gegenüber dem Finanzamt bei Tod des Kunden
  • gegenüber dem Finanzamt bei Steuerfahndung
  • bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber einem Kunden
  • bei Verdacht auf Geldwäsche
  • gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei Wertpapierkäufen und Verkäufen
  • gegenüber der Deutschen Bundesbank Meldepflichten bei Großkrediten und Außenwirtschaftsverkehr
  • gegenüber dem Bundesamt für Finanzen im Zusammenhang mit Freistellungsaufträgen


Ab April 2005 ermöglicht das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" eine Reihe von Behörden über das Bundesamt für Finanzen Daten von Bankkunden abzufragen.

Folgende Daten können abgefragt werden:  

  • Zahl der Konten
  • Kontonummern
  • Wertpapierdepots
  • Vollmachten für andere Konten
  • Daten über gelöschte Konten der letzten drei Jahre

Über den Kontostand und Transaktionen können Die Behörden sich aufgrund des "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" keine Informationen besorgen. Dies ist auch nicht notwendig. Wenn das Arbeitsamt bei einem Arbeitslosen feststellt, dass ein Wertpapierdepot besteht, dann wird es nach dem Guthaben und Zinsen fragen. Gibt der Betroffene keine Auskunft verfällt der Leistungsanspruch. Auch Finanzämter können über das Bundesamt für Finanzen bei den Banken die Existenz von Konten abfragen, falls ihre Zweifel durch Nachfragen beim Betroffenen nicht ausgeräumt wurden.

Welche Behörden dürfen aufgrund des "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" Bankdaten abfragen?

  • Finanzämter
  • Alle Behörden, die Gesetze anwenden, die "an Begriffe des Einkommenssteuergesetzes" anknüpfen. Beispiele:
    • Sozialämter
    • Bundesargentur für Arbeit
    • Bafög-Stellen