Todesfall: Meldung an das Finanzamt

Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzes und der Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung sind Kreditinstitute beim Tod eines Kunden verpflichtet dies dem Finanzamt zu melden. Spätestens einen Monat nach bekannt werden des Todes ist der Erbschaftsteuerstelle des zuständigen Finanzamt folgendes anzuzeigen:

  • Die für den verstorbenen Kunden verwalteten Vermögensgegenstände, wenn diese den Betrag von 1.200 Euro überschreiten. Anzeigepflichtig sind Kontoguthaben und die Bestände von Wertpapierdepots. Verbindlichkeiten aus z.B. Krediten dürfen nicht verrechnet werden. Alle Angaben sind per Todestag des Kunden anzugeben. Dies gilt auch für Gemeinschaftskonten und -depots.
  • Schließfächer
  • Verwahrstücke