Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG)

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz ist 1998 in Kraft getreten. Dieses Gesetz beruht auf zwei EU-Richtlinien, die einen EU-weit harmonisierten Mindestschutz für Einlegern und Anlegern in Wertpapieren gewähren sollen.

Nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz sind Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute verpflichtet ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch eine Mitgliedschaft in einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.

Diese Entschädigungseinrichtung springt ein, wenn ein Institut nicht in der Lage ist den Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nachzukommen.

Der Entschädigungsanspruch ist aber begrenzt:

  • auf 90 Prozent der Einlagen und den Gegenwert von 20.000 Euro
  • auf 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20.000 Euro

Anspruchsberechtigt sind nur:

  • Privatpersonen
  • kleinere Nichtbanken

Nicht Anspruchsberechtigt sind z.B.:

  • mittelgroße und große Kapitalgesellschaften im Sinne des Handelsgesetzbuches
  • Kreditinstitute
  • Versicherungsunternehmen
  • Bund, Länder und Gemeinden

Die Entschädigungseinrichtungen bestehen für jede Institutsgruppe und unterliegen der Aufsicht und Prüfung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen.

  • Private Institute: "Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH"
  • Öffentliche Institute: "Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands GmbH"

Sparkassen und Genossenschaftsorganisationen unterliegen nicht dieser Verpflichtung, da sie einem so genannten Institutssichernden System angeschlossen sind.