Einlagensicherungsfond der Banken

Durch den bereit seit Jahren bestehenden Einlagensicherungsfond der Banken hat sich für den Bankkunden nichts durch das "Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz (EAG)" geändert. Die Einlagen bei den Banken waren in Deutschland bereits vor dem Gesetz wesendlich höher abgesichert, als das Gesetz es verlangte.

Die freiwilligen Sicherungssysteme bestehen für die einzelnen Bankengruppen:

  • Private Banken
  • Sparkassen
  • Genossenschaften
  • Öffentliche Banken

Einlagensicherungsfond der privaten Banken

Der Einlagensicherungsfond der privaten Banken wurde 1976 vom Bundesverband deutscher Banken (BdB) eingerichtet um bei drohenden oder bestehenden finanziellen Schwierigkeiten privater Kreditinstitute im Interesse der Einleger Hilfe zu leisten. Der Einlagensicherungsfond dient also dem Schutz der Einleger. Durch den Einlagensicherungsfond sind die Einlagen von Nichtbanken je Gläubiger bis zu einer Grenze von 30% des haftenden Eigenkapitals des jeweiligen Kreditinstituts abgesichert.

Welche Einlagen sind durch den Einlagensicherungsfond gesichert?

  • Sicht- Termin- und Spareinlagen
  • Auf den Namen lautende Sparbriefe von Privaten, Unternehmen und öffentlichen Stellen.

Welche Bankverbindlichkeiten sind durch den Einlagensicherungsfond nicht gesichert?

  • Inhaberpapiere
  • Inhaberschuldverschreibungen
  • Inhaber-Einlagenzertifikate

Der Einlagensicherungsfond der privaten Banken stellt eine Ergänzung der "Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH" dar und sichert die Einlagen und Einleger über die gesetzlichen Grenzen hinaus bis zu der deutlich höheren Garantiesummen ab.

Die Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds bringen die Mitgliedsbanken freiwillig und solidarisch auf. Ein formaler Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

 

Sicherungssystem der Sparkassen

Dem Sicherungssystem des Sparkassensektors sind die öffentlich-rechtlichen Sparkassen und die Landesbanken und Girozentralen angeschlossen. Die Einlagensicherung wird getragen vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV). Die Sicherung basiert auf mehreren Stufen:

  1. Anstaltslast: Aufgrund der Anstaltslast sind die Träger (Bundesländer, Kommunen usw.) verpflichtet die Sparkassen und Landesbanken mit den nötigen finanziellen Mitteln auszustatten.

  2. Gewährträgerhaftung: Die Gewährträgerhaftung besagt, dass der Träger für die Verbindlichkeiten der Sparkassen und Landesbanken unbeschränkt haftet.

  3. Stützfonds der regionalen Sparkassen- und Giroverbände: Der Stützfonds der regionalen Sparkassen- und Giroverbände sichert nicht die Einlagen, wie der Einlagensicherungsfond der privaten Banken sondern die Sparkassen als Unternehmen (Institutssicherung). Durch die Institutssicherung wird die Liquidität der Sparkassen gesichert und damit auch die Einlagen der Kunden.

  4. Sicherungsreserve: für die Einlagen der Nichtbanken bei den Landesbanken und Girozentralen.

 

Sicherungssystem der Genossenschaftsbanken

Das Sicherungssystem der Genossenschaften besteht aus einem Garantiefond und einem Garantieverbund. Wie bei den Sparkassen besteht ein Institutsschutz und damit indirekt der Schutz für die Einlagen ihrer Kunden.

 

Einlagensicherungsfond der öffentlichen Banken

Dem Einlagensicherungsfond der öffentlichen Banken können alle Mitglieder des Verbandes öffentlicher Banken (VÖB) beitreten. Gesichert sind Einlagen von Nichtbanken wie Sicht-, Termin- und Spareinlagen sowie Namensschuldverschreibungen.