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Hinterbliebenenrente

Die Hinterbliebenenrente wird von der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt, wenn es durch einen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit zum Tod eines Versicherten kommt. Die Hinterbliebenenrente wird wie der Name schon sagt den Hinterbliebenen gezahlt. Die Höhe der Hinterbliebenenrente richtet sich nach dem Jahreseinkommen des verstorbenen Versicherten. Die Einkommen der Hinterbliebenen wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet, wenn die Freibeträge überschritten werden.

Bei der Hinterbliebenenrente wird nach dem Verwandtschaftsverhältniss unterschieden:

  • Witwenrente / Witwerrente: Der Ehepartner erhält die Hinterbliebenenrente bis zu seinem Tod oder seiner Wiederverheiratung. Nach einer Beendigung einer neuen Ehe kann dieser Anspruch wieder aufleben.
  • Geschiedenenrente: Anspruch auf eine Geschiedenenrente besteht dann, wenn der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tod einen Unterhalt an seinen ehemaligen Ehepartner zahlen musste. In den ersten 3 Monaten beträgt die Geschiedenenrente zwei Drittel des Jahreseinkommens des Verstorbenen, danach 30 Prozent. 40 Prozent falls der Ehepartner Erwerbsunfähig ist, ein Kind zu betreuen ist oder über 45 Jahre alt ist.
  • Weisenrente: Die Weisenrente erhalten die Kinder des Verstorbenen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Anspruch verlängert sich bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei einer noch laufenden Schul- oder Berufsausbildung oder einer Erwerbsunfähigkeit. Vollweisen erhalten 30% des Jahresarbeitsverdienstes des verstorbenen Versicherten, Halbweisen 20%. Anspruch auf die Weisenrente haben auch Pflegekinder, Enkel und Geschwister, wenn sie in dem Haushalt des verstorbenen aufgenommen wurden und von ihm hauptsächlich unterhalten wurden.
  • Elternrente: Die Elternrente erhalten Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern oder andere Verwandte, die von dem verstorbenen Unterhalt erhielten. Ein Elternpaar erhält 30 Prozent des Jahreseinkommens des Verstorbenen. Ein Elternteil 20%.

Die Summe aller Hinterbliebenenrenten ist begrenzt auf maximal 80 Prozent des Jahresverdienstes des Verstorbenen. Übersteigen die Hinterbliebenenrenten diesen Wert, dann werden sie anteilig gekürzt.