Kündigung einer Versicherung

Eine Versicherung kann sowohl von Seiten des Versicherungsnehmers als auch durch den Versicherungsgeber gekündigt werden. Üblicherweise werden Versicherungen mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen. Sie verlängern sich stillschweigend um ein weiters Jahr, wenn sie nicht ein- bis drei Monate vor Vertragsablauf von einer Seite gekündigt werden. Eine sofortige Kündigung ist möglich, wenn das versicherte Risiko nicht mehr besteht (z.B. Pkw verkauft, Hund gestorben), im Versicherungsfall oder bei einer Beitragserhöhung.

Eine private Krankenversicherung kann dagegen nur von der Versicherungsgesellschaft gekündigt werden, wenn sie einen Verstoß gegen die vorvertragliche Anzeigenpflicht (z.B. falsche Angeben über den Gesundheitszustand.) nachweisen kann. Der Versicherungsnehmer kann dagegen nach ein bis drei Jahren jederzeit fristgerecht zum Ablauf der Versicherungsperiode kündigen. Natürlich auch bei Beitragserhöhungen oder wenn der Versicherte wieder versicherungspflichtig wird.

Eine Lebensversicherung kann ebenso von der Versicherungsgesellschaft nur gekündigt werden, wenn gegen die vorvertragliche Anzeigenpflicht verstoßen wurde. Der Versicherungsnehmer darf hingegen nach Ablauf von einem Jahr jederzeit fristgerecht kündigen.

Kündigung bei Vertragsablauf

Die meisten Sachversicherungen und auch private Krankenversicherungen verlängern sich nach Vertragsablauf stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht fristgerecht gekündigt werden. Die Kündigungsfristen liegen normalerweise zwischen einem bis drei Monaten. Eine Ausnahme sind Kapital-, Risikolebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Diese Versicherungen enden mit dem Vertragsablauf und werden nicht stillschweigend verlängert.

Vorzeitige Vertragsbeendigung wegen Wegfall des Risikos

Einige Versicherungsverträge werden nicht länger benötigt, da das versicherte Risiko nicht länger besteht. Einige Beispiele: Kfz-Versicherung: das Auto wird ersatzlos verkauft; Hundehaftpflichtversicherung: der Hund stirbt und wird nicht ersetzt, Gebäudehaftpflicht: Die Immobilie wird verkauft. Sobald Sie die Versicherung über den Wegfall des Risikos informiert haben, müssen Sie keine Beiträge mehr bezahlen und eventuell zu viel bezahlte Beiträge werden Ihnen erstattet. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung wegen Wegfall des Risikos ist aber nicht möglich, wenn der Versicherungsnehmer ins Altersheim zieht und ein Großteil des Hausrates verkauft wird.

Kündigung im Schadensfall

Eine Sachversicherung kann nach Ausgleich eines regulierungspflichtigen Schadens von beiden Seiten zum Ablauf des Versicherungsjahres vorzeitig gekündigt werden. Bei einer Kündigung von Seiten der Versicherungsgesellschaft (z-B- wegen zu vieler Schäden oder unregelmäßiger Beitragszahlung) ist es häufig schwer bei einer anderen Gesellschaft eine Versicherung abzuschließen.

Kündigung wegen Beitragserhöhung

Eine Kündigung wegen Beitragserhöhung ist bei allen Verträgen ab August 1994 möglich, wenn mit der Beitragserhöhung nicht eine Verbesserung des Versicherungsschutzes verbunden ist. Bei Beitragserhöhungen bei Hausrats- und Wohngebäudeversicherungen werden normalerweise die Versicherungssumme erhöht. Die Kündigung gilt für den Zeitpunkt der Beitragserhöhung. Wenn Sie vor der Beitragserhöhung von der Versicherung darüber informiert werden, dann müssen Sie die Kündigung bis spätestens zum Tag der Beitragserhöhung ausgesprochen haben. Falls Sie erst rückwirkend informiert werden, können Sie rückwirkend zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung kündigen, wenn Sie die Kündigung unverzüglich nach Eingang des Schreibens aussprechen.

Kündigung wegen einer Doppelversicherung

Wenn ein Risiko bei mehreren Versicherungsgesellschaften versichert ist, kann wegen Doppelversicherung gekündigt werden, da ein Bereicherungsverbot besteht. Das bedeutet, dass ein Schaden nicht mehrfach bzw. höher als das Schadensausmaß bezahlt werden darf. Zu einer Doppelversicherung kommt es häufig, wenn ein Mann und eine Frau heiraten oder zusammenziehen und in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Eine Privathaftpflichtversicherung gilt in den meisten Fällen für beide. Die Kfz-Haftpflichtversicherung stellt eine Ausnahme dar. Besitzen beide eine Privathaftpflichtversicherung, so muss die Gesellschaft mit dem neueren Vertrag die Versicherung aufheben, sobald sie darüber informiert wird. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet. Zu beachten ist, dass einige Gesellschaften Single-Tarife anbieten. Dieser Rabatt entfällt dann natürlich. Die Gesellschaft sollte auf alle Fälle darüber informiert werden, da ansonsten der Versicherungsschutz fragwürdig ist.

 

Tipps:

  • Kündigen Sie keine wichtige Versicherung ohne eine schriftliche Deckungszusage einer anderen Versicherungsgesellschaft zu besitzen.
  • Bei einem Wechsel der Versicherungsgesellschaft ist zu beachten, dass damit eine neue Gesundheitsbefragung bzw. Risikoeinschätzung einhergeht und aufgrund des gestiegenen Alters evtl. höhere Beiträge zu zahlen ist.
  • Wenn Sie eine private Krankenversicherung kündigen, dann verlieren Sie die gebildeten Altersrückstellungen, die im Alter notwendig sind um die dann notwendigen Beitragserhöhungen in Grenzen zu halten. Altersrückstellungen werden nicht auf eine andere Versicherungsgesellschaft übertragen