Widerrufsrecht und Rücktrittsrecht einer Versicherung

Aus Gründen des Verbraucherschutzes sieht das VVG (seit 1991/1994) ein spezielles Widerrufsrecht für Nichtlebensversicherungen vor. Nach dem VVG kann der Antragssteller seine Willenserklärung innerhalb von vierzehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages schriftlich widerrufen.

Das Widerrufsrecht gilt nicht:

  • bei kurzfristigen Verträgen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
  • wenn der Vertrag für die gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Antragstellers bestimmt ist.
  • wenn der Versicherungsgeber auf Wunsch des Versicherungsnehmers einen sofortigen Versicherungsschutz (vorläufige Deckungszusage) gewährt.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs bzw. der Rückrittserklärung.

Die Widerrufsfrist bzw. die Rücktrittsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer über sein Widerufsrecht belehrt wurde und dies durch seine Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung über das Widerrufsrecht oder der Rücktrittsrecht, dann erlischt die Frist erst einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrages.

Widerspruchsrecht

Erhält der Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbestimmungen nicht bei der Antragsaufnahme, dann beginnt ein 14-tägiges Widerspruchsrecht erst, wenn der Versicherungsnehmer alle Unterlagen i.S. v. §10a VAG erhalten hat.