Aktienstimmrecht

Das Aktienstimmrecht ist das Recht des Aktionärs, an der Beschlussfassung in einer Hauptversammlung mitzuwirken. In der Regel verbrieft jede Aktie eine Stimme. Das Aktienstimmrecht kann der Aktionär selber wahrnehmen oder aber z.B. das Kreditinstitut, welches die Aktien verwahrt mit der Wahrnehmung des Aktienstimmrechts bevollmächtigen.

Die Übertragung von dem Aktienstimmrecht darf längstens für 15 Monate erteilt werden. Danach muss es erneuert werden. Die Übertragung ist jederzeit widerruflich.

Bei einer Übertragung von dem Aktienstimmrecht muss der Aktionär rechtzeitig vor der Hauptversammlung über die Vorschläge der Verwaltung, eventuelle Gegenanträge und das Votum, welches das Kreditinstitut abgeben möchte informiert werden. Erteilt der Aktionär keine eigenen Weisungen, dann ist das Kreditinstitut an die bekannt gegebenen Vorschläge bei der Wahrnehmung des Aktienstimmrechts gebunden.