Dividende

Bruttodividende
Dividendenabschlag

Dividendenbesteuerung
Dividendenrendite


Dividendenbesteuerung

Die Dividendenerträge unterliegen als "Einkünfte aus Kapitalvermögen" der Einkommenssteuer. Für alle Einkünfte aus Kapialvermögen wie Dividenden und Zinsen gibt es einen Sparerfreibetrag von 1.550 Euro (3.100 Euro für Verheiratete) und zusätzlich eine Werbekostenpauschale von 51 Euro (102 Euro für Verheiratete). Überschreiten die Einkünfte aus Kapitalvermögen die 1.601 Euro (3.201 Euro) sind sie zu versteuern.

Dividenden unterliegen zunächst im ausschüttenden Unternehmen einen Abzug von 25% Körperschaftssteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag. Die dann verleibende Brutto- oder Bardividende erhält der Aktionär nach einem weiteren Abzug von 20% Kapitalertragssteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag gutgeschrieben. Nur wenn ein ausreichender Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt wird die Brutto- oder Bardividende ohne Abzug ausgezahlt.

Nach dem Halbeinkünfteverfahren sind bei Dividenden nur die halbe Bardividende steuerpflichtig. Dementsprechend wird der Freistellungsauftrag auch nur mit der halben Bardividende in Anspruch genommen. Die gegebenenfalls einbehaltende Kapitalertragssteuer zuzüglich dem Solidaritätszuschlag stellen eine Vorauszahlung des Aktionärs auf die in der Einkommenssteuererklärung ermittelte Steuerschuld dar. Die Hälfte der Bardividende ist mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, wenn die Freibeträge bereits ausgenützt sind. Eventuell bereits gezahlte Kapitalertragssteuer und bezahlter Solidaritätszuschlag werden angerechnet. Die von der Aktiengesellschaft einbehaltende Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag werden aber nicht angerechnet.